Gesetze / Berufsbildungsgesetz
BBiG§ 76 Überwachung, Beratung
Stand: 30.04.2025
Wird zitiert von 8
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 07.09.2012 – 2 AGH 24/11Zitiert von 4
- BGH, 10.03.2014 – AnwZ (Brfg) 67/12Ausbildung der Rechtsanwaltsfachangestellten als hoheitliche Aufgabe der Rechtsanwaltskammern: Zulässigkeit der Bestellung von Ausbildungsbeauftragten mit Geschäftsstellen bei den Anwaltvereinen; Akteneinsicht des ausbildenden Anwalts in die Ausbildungsakten
- OLG Zweibrücken, 28.05.2009 – 6 U 1/08
- BGH, 18.01.2012 – XII ZB 461/10Berufsbetreuervergütung: Vergleichbarkeit einer Ausbildung mit einer abgeschlossenen Lehre; vergütungserhöhende nutzbare Fachkenntnis durch FortbildungenZitiert von 13
- OVG NRW, 18.06.2024 – 12 A 395/18Zitiert von 6
- VG Köln, 24.09.2024 – 1 K 5693/22
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 76 BBiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/76#abs-1 (1) Die zuständige Stelle überwacht die Durchführung
und fördert diese durch Beratung der an der Berufsbildung beteiligten Personen. Sie hat zu diesem Zweck Berater oder Beraterinnen zu bestellen. Die Bestellung von Beratern und Beraterinnen ist hauptberuflich, nebenberuflich oder ehrenamtlich möglich. Erfolgt die Bestellung ehrenamtlich, ist für bare Auslagen und für Zeitversäumnis, soweit eine Entschädigung von anderer Seite nicht gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/76#abs-2 (2) Ausbildende, Umschulende und Anbieter von Maßnahmen der Berufsausbildungsvorbereitung sind auf Verlangen verpflichtet, die für die Überwachung notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen sowie die Besichtigung der Ausbildungsstätten zu gestatten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/76#abs-3 (3) Die Durchführung von Auslandsaufenthalten nach § 2 Absatz 3 überwacht und fördert die zuständige Stelle in geeigneter Weise. Beträgt die Dauer eines Ausbildungsabschnitts im Ausland mehr als acht Wochen, ist hierfür ein mit der zuständigen Stelle abgestimmter Plan erforderlich.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/76#abs-4 (4) Auskunftspflichtige können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 52 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/76#abs-5 (5) Die zuständige Stelle teilt der Aufsichtsbehörde nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz Wahrnehmungen mit, die für die Durchführung des Jugendarbeitsschutzgesetzes von Bedeutung sein können.